OLG Stuttgart, vom 22.06.1989 - Aktenzeichen 3 Ws 116/89
DRsp Nr. 1992/10131
e. Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde (§ 464 Abs. 3 Satz 1 StPO n. F.) des Nebenklägers gegen die ihn belastende Kosten- und Auslagenentscheidung für den Fall, daß der Angeklagte seine auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung zurücknimmt.