OLG Stuttgart vom 04.07.1985
3 Ws 127/85
Normen:
BRAGO § 100 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp IV(477)219c
Rpfleger 1985, 458

OLG Stuttgart - 04.07.1985 (3 Ws 127/85) - DRsp Nr. 1992/10231

OLG Stuttgart, vom 04.07.1985 - Aktenzeichen 3 Ws 127/85

DRsp Nr. 1992/10231

Anspruch des Pflichtverteidigers gegen den Beschuldigten (Abs. 1 ) nur auf die Wahlverteidigergebühr nach §§ 83 ff. zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer, nicht auch auf Ersatz seiner Auslagen nach §§ 25 ff.

Normenkette:

BRAGO § 100 Abs.1;

Der Senat stellt zunächst fest, daß die Gebühren eines gewählten Verteidigers, die ein Angeklagter seinem Pflichtverteidiger nach § 100 Abs. 1 BRAGebO zu zahlen hat, als erstattungsfähige Auslagen i.S. der §§ 406 a Abs. 2, 464 b StPO (hier: Erstattung durch Nebenkläger) anzusehen sind.