OLG Stuttgart, vom 04.07.1985 - Aktenzeichen 3 Ws 127/85
DRsp Nr. 1992/10231
Anspruch des Pflichtverteidigers gegen den Beschuldigten (Abs. 1 ) nur auf die Wahlverteidigergebühr nach §§ 83 ff. zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer, nicht auch auf Ersatz seiner Auslagen nach §§ 25 ff.
Der Senat stellt zunächst fest, daß die Gebühren eines gewählten Verteidigers, die ein Angeklagter seinem Pflichtverteidiger nach § 100 Abs. 1BRAGebO zu zahlen hat, als erstattungsfähige Auslagen i.S. der §§ 406 a Abs. 2, 464 bStPO (hier: Erstattung durch Nebenkläger) anzusehen sind.
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