Dem in anderer Sache inhaftierten Verurteilten wurde am l9 September 1995 von der 5. großen Strafkammer des Landgerichts gemäß § 140 Abs. 1 StPO ein Pflichtverteidiger bestellt. Nach rechtskräftigem Abschluß des gegen den Verurteilten wegen schweren Raubes vor der 5. großen Strafkammer geführten Verfahrens hat der Verteidiger gemäß § 98 Abs. 1 BRAGO die Festsetzung seiner aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung für die erste Instanz beantragt. Darin enthalten war die Verfahrensgebühr in Höhe von 600.-DM, das ist das Fünffache der Mindestgebühr des § 83 Abs. I Nr.2 BRAGO von 120,- DM zuzüglich Umsatzsteuer gemäß § 25 Abs. 2 BRAGO,
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