OLG Saarbrücken - Beschluß vom 27.01.1997
1 Ws 234/96
Normen:
BRAGO § 97 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
JurBüro 1997, 528
NStZ 1997, 293
Rpfleger 1997, 275
StV 1997, 424
ZfS 1997, 429

OLG Saarbrücken - Beschluß vom 27.01.1997 (1 Ws 234/96) - DRsp Nr. 1997/9290

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 27.01.1997 - Aktenzeichen 1 Ws 234/96

DRsp Nr. 1997/9290

»Dem gerichtlich bestellten Verteidiger steht die erhöhte Gebühr gem. § 97 Abs. 1 S. 3 BRAGO auch dann zu, wenn der Mandant in anderer Sache inhaftiert ist.«

Normenkette:

BRAGO § 97 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

Dem in anderer Sache inhaftierten Verurteilten wurde am l9 September 1995 von der 5. großen Strafkammer des Landgerichts gemäß § 140 Abs. 1 StPO ein Pflichtverteidiger bestellt. Nach rechtskräftigem Abschluß des gegen den Verurteilten wegen schweren Raubes vor der 5. großen Strafkammer geführten Verfahrens hat der Verteidiger gemäß § 98 Abs. 1 BRAGO die Festsetzung seiner aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung für die erste Instanz beantragt. Darin enthalten war die Verfahrensgebühr in Höhe von 600.-DM, das ist das Fünffache der Mindestgebühr des § 83 Abs. I Nr.2 BRAGO von 120,- DM zuzüglich Umsatzsteuer gemäß § 25 Abs. 2 BRAGO,