OLG Saarbrücken - Beschluß vom 04.11.1996 (1 Ws 187/96) - DRsp Nr. 1997/5907
OLG Saarbrücken, Beschluß vom 04.11.1996 - Aktenzeichen 1 Ws 187/96
DRsp Nr. 1997/5907
»Wird die Berufung des Nebenklägers gegen ein den Angeklagten freisprechendes Urteil verworfen, so hat der Angeklagte die durch seine schuldhafte Säumnis verursachten Kosten zu tragen.«