OLG Saarbrücken - Beschluß vom 03.03.1997
1 AR 23/95
Normen:
BRAGO § 97 Abs. 1, 3, § 99 ;
Fundstellen:
JurBüro 1997, 361
NStZ-RR 1997, 256

OLG Saarbrücken - Beschluß vom 03.03.1997 (1 AR 23/95) - DRsp Nr. 1997/9349

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 03.03.1997 - Aktenzeichen 1 AR 23/95

DRsp Nr. 1997/9349

Die dem Verteidiger nach §§ 97 Abs. 3, 84 BRAGO zustehende Gebühr für eine Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren kann unter den Voraussetzungen des § 99 BRAGO auch dann erhöht werden, wenn der später bestellte Pflichtverteidiger im vorbereitenden Verfahren ausschließlich als Wahlverteidiger tätig war.

Normenkette:

BRAGO § 97 Abs. 1, 3, § 99 ;

Gründe:

Der Antragsteller war dem Angeklagten in einem Verfahren vor dem Schöffengericht, in dem mehrere gegen den Angeklagten anhängige Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden waren, in der Hauptverhandlung als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. In dem führenden Verfahren (4 Js 5290/93 = 8 175/93) und in mindestens einem der verbundenen Verfahren war der Antragsteller bereits vor Anklageerhebung als Wahlverteidiger tätig.

Er beantragt die Bewilligung einer Pauschvergütung von 6.000,-- DM, da die gesetzliche Gebühr von insgesamt 600,-- DM seine Tätigkeit außerhalb der Hauptverhandlung nicht angemessen vergüte.