Der Antragsteller war dem Angeklagten in einem Verfahren vor dem Schöffengericht, in dem mehrere gegen den Angeklagten anhängige Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden waren, in der Hauptverhandlung als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. In dem führenden Verfahren (4 Js 5290/93 = 8 175/93) und in mindestens einem der verbundenen Verfahren war der Antragsteller bereits vor Anklageerhebung als Wahlverteidiger tätig.
Er beantragt die Bewilligung einer Pauschvergütung von 6.000,-- DM, da die gesetzliche Gebühr von insgesamt 600,-- DM seine Tätigkeit außerhalb der Hauptverhandlung nicht angemessen vergüte.
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