OLG Saarbrücken - Beschluss vom 02.06.2006
1 Ws 58/06
Normen:
RVG -VV Nr. 4141;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 28

OLG Saarbrücken - Beschluss vom 02.06.2006 (1 Ws 58/06) - DRsp Nr. 2006/26997

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.06.2006 - Aktenzeichen 1 Ws 58/06

DRsp Nr. 2006/26997

»Auch im Falle der Rücknahme der Revision entsteht die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG nur, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich geworden ist. Diese Frage kann in der Regel vor Anhängigkeit der Sache beim Revisionsgericht nicht beurteilt werden.«

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4141;

Gründe:

Der Beschwerdeführer war dem Angeklagten mit Beschluss vom 5. April 2005 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Am 13. Mai 2005 hatte das Landgericht Saarbrücken den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls, Diebstahls mit Waffen, schweren räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer und weiterer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und 10 Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hatte der Beschwerdeführer am 13. Mai 2005 Revision eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 25. Mai 2005 unter Vorbehalt weiterer Ausführungen nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe mit der allgemeinen Sachrüge begründet hatte. Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2005 wiederholte er - nach Zustellung des schriftlichen Urteils - die allgemeine Sachrüge ohne weitere Ausführungen. Unter dem 12. August 2005 teilte er in einem an das Landgericht adressierten Schriftsatz mit, er nehme nach erneuter Beratung im Namen des Angeklagten die Revision zurück.