OLG Rostock - Beschluss vom 30.03.2009
2 W 21/09
Normen:
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 91; ZPO § 92; ZPO § 93; ZPO § 94; ZPO § 95; ZPO § 96; ZPO § 97; ZPO § 98; ZPO § 101 Abs. 1; ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2; ZPO § 269 Abs. 5 Satz 1;
Fundstellen:
JurBüro 2009, 367
OLGReport-Rostock 2009, 592
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 12.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 313/07

OLG Rostock - Beschluss vom 30.03.2009 (2 W 21/09) - DRsp Nr. 2009/9918

OLG Rostock, Beschluss vom 30.03.2009 - Aktenzeichen 2 W 21/09

DRsp Nr. 2009/9918

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Stralsund vom 12.01.2009, Az. 6 O 313/07, geändert:

Die Kostenanträge der Streithelferinnen der Klägerin werden zurückgewiesen.

Die Streithelferinnen tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 2.736,60.

Normenkette:

ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 91; ZPO § 92; ZPO § 93; ZPO § 94; ZPO § 95; ZPO § 96; ZPO § 97; ZPO § 98; ZPO § 101 Abs. 1; ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2; ZPO § 269 Abs. 5 Satz 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung restlichen Werklohns in Anspruch genommen, die Beklagte hat Mängel eingewandt, mit einem Kostenvorschussanspruch aufgerechnet und Widerklage erhoben. Die beiden Streitverkündeten sind dem Rechtstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten. Nachdem sich die Parteien außergerichtlich geeinigt hatten, nahm die Klägerin die Klage und die Beklagte die Widerklage zurück. In dem Vergleich findet sich in Ziff. 6 die Bestimmung: "Kostenanträge werden nicht gestellt werden".

Die Streithelferin zu 1) beantragte daraufhin, ihre Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Die Streithelferin zu 2) beantragte, zu beschließen, dass die Klägerin 1/5 und die Beklagten 4/5 ihrer Kosten zu trage habe. Die Beklagte beantragte, die Kosten der Streithelferinnen der Klägerin aufzuerlegen.