I.
Mit Urteil vom 24.04.1995 hat die Schwurgerichtskammer des Landgerichtes Schwerin die Angeklagte von dem Vorwurf des versuchten Mordes pp. freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die der Freigesprochenen entstandenen notwendigen Auslagen sind der Staatskasse auferlegt worden. Mit Beschluß vom 21.12.1994 waren vor Beginn der Hauptverhandlung Rechtsanwalt ..., nachdem er sein Mandat als Wahlverteidiger niederlegt hatte, und daneben Rechtsanwalt ... zum Pflichtverteidiger bestellt worden.
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