OLG Rostock - Beschluß vom 20.09.1996
1 Ws 39/96
Normen:
BRAGO §§ 100, 91 ; StPO § 464a Abs. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 1997, 37
StV 1997, 33

OLG Rostock - Beschluß vom 20.09.1996 (1 Ws 39/96) - DRsp Nr. 1997/967

OLG Rostock, Beschluß vom 20.09.1996 - Aktenzeichen 1 Ws 39/96

DRsp Nr. 1997/967

»Ein Angeklagter hat im Falle eines Freispruchs nach Beiordnung von zwei Pflichtverteidigern jedenfalls dann einen Anspruch auf Festsetzung der Wahlverteidigergebühren, wenn bereits Gebühren auf Antrag eines der beiden Pflichtverteidiger in Höhe der Wahlverteidigergebühren festgesetzt worden sind.«

Normenkette:

BRAGO §§ 100, 91 ; StPO § 464a Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Mit Urteil vom 24.04.1995 hat die Schwurgerichtskammer des Landgerichtes Schwerin die Angeklagte von dem Vorwurf des versuchten Mordes pp. freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die der Freigesprochenen entstandenen notwendigen Auslagen sind der Staatskasse auferlegt worden. Mit Beschluß vom 21.12.1994 waren vor Beginn der Hauptverhandlung Rechtsanwalt ..., nachdem er sein Mandat als Wahlverteidiger niederlegt hatte, und daneben Rechtsanwalt ... zum Pflichtverteidiger bestellt worden.