OLG Rostock - Beschluß vom 04.02.1998 (3 WF 238/97) - DRsp Nr. 1999/4805
OLG Rostock, Beschluß vom 04.02.1998 - Aktenzeichen 3 WF 238/97
DRsp Nr. 1999/4805
1. Dem Antrag auf Erlaß einer vorläufigen Anordnung in einem isolierten FGG -Verfahren kommt kein eigenständiger Wert zu, da, anders als in den Fällen des § 620ZPO, die vorläufige Anordnung des isolierten FGG -Verfahrens denselben Gegenstand wie die Hauptsache betrifft, so daß die Tätigkeit des Rechtsanwalts mit der Gebühr für die Hauptsache abgegolten ist. 2. Eine entsprechende Anwendung des § 41BRAGO scheidet damit aus.