Ein Erstattungsanspruch des Pflichtverteidigers nach §§ 97 Abs. 1; 86 Abs. 3 BRAGO besteht nicht.
Daß er bereits nach der Einlegung der Revision der Staatsanwaltschaft gegen das den Angeklagten freisprechende Urteil, jedoch noch vor einer Begründung des Rechtsmittels durch die Staatsanwaltschaft, die dieses auch später nicht begründet, sondern zurückgenommen hat, um Übersendung eines vollständigen Urteils und um Akteneinsicht gebeten hatte, wird durch die Verteidigergebühr für die Vorinstanz mit abgegolten. Eine vergütungspflichtige Tätigkeit im Revisionsverfahren außerhalb der Hauptverhandlung im Sinne von § 86 Abs. 3 BRAGO liegt darin nicht, zumal sie, solange eine Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft nicht vorlag, auch noch nicht notwendig und sinnvoll im Rahmen einer sachgerechten Verteidigung war.
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