OLG Oldenburg - Beschluß vom 27.06.1996
1 W 33/96
Normen:
KostO §§ 16, 44, 156 ; ZPO §§ 313, 329 ;
Fundstellen:
JurBüro 1997, 376
JurBüro 1997, 377

OLG Oldenburg - Beschluß vom 27.06.1996 (1 W 33/96) - DRsp Nr. 1998/7124

OLG Oldenburg, Beschluß vom 27.06.1996 - Aktenzeichen 1 W 33/96

DRsp Nr. 1998/7124

»1. Ein Notar muß Grundstückskaufvertrag und Auflassung eines vermessenen Grundstücks zusammen beurkunden, wenn nicht die Beteiligten trotz Belehrung über die dadurch entstehenden Mehrkosten getrennte Beurkundung verlangen. 2. Das Gericht muß - trotz der Formulierung "soll" in § 156 Abs. 1 S. 2 KostO - die Beteiligten hören. Die Zahlungspflichtigen müssen als Beteiligte (und wegen der Rechtskraftwirkung) auch dann gehört werden, wenn das Gericht im Verfahren über die Weisungsbeschwerde (§ 156 KostO) die Weisung der Dienstaufsichtsbehörde für unbegründet hält.