OLG Oldenburg - Beschluß vom 19.03.1996 (1 Ws 219/95) - DRsp Nr. 1996/22548
OLG Oldenburg, Beschluß vom 19.03.1996 - Aktenzeichen 1 Ws 219/95
DRsp Nr. 1996/22548
»Die Vergütung des Nebenklägervertreters ist gem. § 134 Abs. 1BRAGO nach den vor dem 1.7.1994 geltenden Gebührensätzen zu bestimmen, wenn dem Nebenklägervertreter der Auftrag bis zum 30.6.1994 erteilt wurde, ohne daß die Vertretung an die spätere Beiordnung im Wege der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe geknüpft wurde.«