Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hat die kleine Strafkammer des Landgerichts das Urteil aufgehoben und die Sache wegen des bestehenden konkreten Verdachts des versuchten Totschlages an das Schwurgericht verwiesen. Das Schwurgericht hat wiederum wegen gefährlicher Körperverletzung auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Es hat dem Angeklagten die Kosten des gesamten Verfahrens auferlegt, jedoch die Berufungsgebühr um 1/4 ermäßigt und in diesem Umfang die Staatskasse mit 1/4 der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Berufungsverfahren belastet.
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