OLG Oldenburg - Beschluß vom 13.03.1996
1 Ws 11/96
Normen:
StPO §§ 270, 465 ;
Fundstellen:
NStZ 1996, 405

OLG Oldenburg - Beschluß vom 13.03.1996 (1 Ws 11/96) - DRsp Nr. 1996/29688

OLG Oldenburg, Beschluß vom 13.03.1996 - Aktenzeichen 1 Ws 11/96

DRsp Nr. 1996/29688

»Bei Verweisung einer Sache an das höhere Gericht hat der Angeklagte auch die vor dem zunächst angerufenen Gericht entstandenen Kosten zu tragen. Bei sachlich gebotener Verhandlung vor dem Schwurgericht ist es nicht unbillig, den Angeklagten auch bei Verurteilung nur wegen gefährlicher Körperverletzung mit sämtlichen Kosten des Verfahrens zu belegen.«

Normenkette:

StPO §§ 270, 465 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hat die kleine Strafkammer des Landgerichts das Urteil aufgehoben und die Sache wegen des bestehenden konkreten Verdachts des versuchten Totschlages an das Schwurgericht verwiesen. Das Schwurgericht hat wiederum wegen gefährlicher Körperverletzung auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Es hat dem Angeklagten die Kosten des gesamten Verfahrens auferlegt, jedoch die Berufungsgebühr um 1/4 ermäßigt und in diesem Umfang die Staatskasse mit 1/4 der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Berufungsverfahren belastet.