OLG Oldenburg - Beschluß vom 12.03.1997
1 Ws 278/96
Normen:
ZSEG § 17a Abs. 2, 3, § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 1997, 655
NStZ 1997, 554
NiedersRpfl 1997, 141

OLG Oldenburg - Beschluß vom 12.03.1997 (1 Ws 278/96) - DRsp Nr. 1997/5904

OLG Oldenburg, Beschluß vom 12.03.1997 - Aktenzeichen 1 Ws 278/96

DRsp Nr. 1997/5904

»Für die Bemessung der Entschädigung von Arbeitsleistungen der Deutschen Telekom AG beim Feststellen und Ankommen der Wahlverbindungen ist der innerhalb eines Auftrages geleistete Gesamtzeitaufwand maßgeblich.«

Normenkette:

ZSEG § 17a Abs. 2, 3, § 2 Abs. 2 ;

Gründe:

Durch Beschluß des Amtsgerichts Osnabrück vom 10.11.1995 wurde gemäß §§ 100 a, 100 b StPO die Überwachung des über die Telefonanschlüsse ... und ... der Deutschen Telekom AG laufenden Fernmeldeverkehrs angeordnet. Mit Schreiben vom 23.11.1995 bestätigte diese, daß sie die erforderlichen technischen Maßnahmen am 21.11.1995 ausgeführt habe und nach Beendigung der Überwachungsmaßnahme eine Fernmelderechnung über die erbrachten Leistungen erstellen werde. Am 31.01.1996 wurde die Überwachung beendet. Mit Schreiben vom 20.03.1996 stellte die Deutsche Telekom für die Überwachung des Telefonanschlusses mit der Endnummer ... DM 3.423,42 und für die des Telefonanschlusses mit der Endnummer ... DM 3.186,34 in Rechnung. In diesen Beträgen waren unter Ziffer 1.5 "Feststellen Ankommen der Wahlverbindungen (ZVE/BZV)" u.a. jeweils 1.250,-- DM für 50 Stunden Arbeitsleistung zu je 25,-- DM enthalten. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: