Durch Beschluß des Amtsgerichts Osnabrück vom 10.11.1995 wurde gemäß §§ 100 a, 100 b StPO die Überwachung des über die Telefonanschlüsse ... und ... der Deutschen Telekom AG laufenden Fernmeldeverkehrs angeordnet. Mit Schreiben vom 23.11.1995 bestätigte diese, daß sie die erforderlichen technischen Maßnahmen am 21.11.1995 ausgeführt habe und nach Beendigung der Überwachungsmaßnahme eine Fernmelderechnung über die erbrachten Leistungen erstellen werde. Am 31.01.1996 wurde die Überwachung beendet. Mit Schreiben vom 20.03.1996 stellte die Deutsche Telekom für die Überwachung des Telefonanschlusses mit der Endnummer ... DM 3.423,42 und für die des Telefonanschlusses mit der Endnummer ... DM 3.186,34 in Rechnung. In diesen Beträgen waren unter Ziffer 1.5 "Feststellen Ankommen der Wahlverbindungen (ZVE/BZV)" u.a. jeweils 1.250,-- DM für 50 Stunden Arbeitsleistung zu je 25,-- DM enthalten. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
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