OLG Oldenburg - Beschluss vom 06.07.2011
1 Ws 351/11
Normen:
RVG VV Nr. 4142;
Fundstellen:
NStZ-RR 2011, 392
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 01.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 KLs 22/10

OLG Oldenburg - Beschluss vom 06.07.2011 (1 Ws 351/11) - DRsp Nr. 2011/16697

OLG Oldenburg, Beschluss vom 06.07.2011 - Aktenzeichen 1 Ws 351/11

DRsp Nr. 2011/16697

Der für die Höhe der Gebühr nach RVG VV Nr. 4142 maßgebliche Wert der anwaltlichen Beratung eines Angeklagten bezüglich eines von der Staatsanwaltschaft gestellten Verfallantrages richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Beratung erkennbaren Umständen. OB sich später Anhaltspunkte für einen niedrigeren Wert ergeben haben, ist insoweit ebenso unerheblich wie die Höhe, in der letztlich das Gericht den Verfall von Wertersatz festgestellt hat.

Die Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 1. Juni 2011 wird als unbegründet verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG VV Nr. 4142;

Gründe:

Rechtsanwalt ...war Verteidiger des Angeklagten in dem beim Landgericht Osnabrück anhängig gewesenen Strafverfahren, das am 15. Dezember 2010 mit dem Freispruch des Angeklagten und der Verpflichtung der Landeskasse zur Tragung der notwendigen Auslagen des Freigesprochenen endete. Dieser war angeklagt gewesen, unerlaubt mit Betäubungsmitteln in großen Mengen gehandelt zu haben. In der Anklageschrift war auch beantragt worden, den Verfall von 462.250 € als Wertersatz anzuordnen.