»Nach § 153 Abs. 2 Satz 4 StPO ist der Beschluß, mit dem das Gericht das Verfahren nach § 153 Abs. 2 Satz 1 StPO wegen Geringfügigkeit einstellt, nicht anfechtbar. Diese Vorschrift erfaßt nicht nur die Hauptentscheidung, also die Einstellung des Verfahrens selbst, sondern auch Nebenentscheidungen wie diejenige über die Kosten und Auslagen der Verfahrensbeteiligten; § 464 Abs. 3 StPO, nach dem gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung einer ein Verfahren abschließenden Entscheidung die sofortige Beschwerde zulässig ist, vermag eine andere Auffassung nicht zu rechtfertigen; vielmehr regelt § 464 Abs. 3 StPO lediglich die Möglichkeit der selbständigen Anfechtung der Kostenentscheidung, ohne zugleich die Hauptentscheidung anfechten zu müssen (Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl. Rdnr. 36 zu § 153 und Rdnr. 16 zu § 464 StpO; Schikora, KK Rdnr. 8 zu § 464 StPO; Meyer-Goßner in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. Rdnr. 81 zu § 153; Schäfer, Rdnr. 58 ff. zu § 464 StPO; überw. Ansicht in der Rechtspr. der OLGe).
An der bisher vertretenen entgegenstehenden Meinung (NiedersRpfl 1975, 71) hält der Senat nicht fest.«
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|