OLG Oldenburg vom 21.10.1988
5 AR 23/88
Normen:
BRAGO § 133 S. 3; BerHG § 4 Abs.2 S.4, § 7 ;
Fundstellen:
DRsp IV(485)239a
NiedersRpfl 1989, 12

OLG Oldenburg - 21.10.1988 (5 AR 23/88) - DRsp Nr. 1992/10026

OLG Oldenburg, vom 21.10.1988 - Aktenzeichen 5 AR 23/88

DRsp Nr. 1992/10026

Für die Festsetzung der Vergütung eines unmittelbar aufgesuchten Rechtsanwalts bleibt gem. § 133 Satz 3 Halbsatz 2 BRAGebO das Amtsgericht am Kanzleiort zuständig, auch wenn ein anderes Amtsgericht nachträglich einen Berechtigungsschein ausgestellt hat.

Normenkette:

BRAGO § 133 S. 3; BerHG § 4 Abs.2 S.4, § 7 ;

a. »Der Verfahrensbevollmächtigte wurde von dem Rechtsuchenden .. mit der Vertretung in seinem Asylverfahren betraut. Auf den Antrag des Verfahrensbevollmächtigten .. erteilte das AG O. nachträglich .. einen Berechtigungsschein zur Inanspruchnahme von Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt. Den an das AG O. gerichteten Kostenfestsetzungsantrag .. gab das Gericht auf entsprechenden Antrag mit der Begründung an das AG H. ab, daß der Verfahrensbevollmächtigte dort seinen Kanzleisitz habe. Das AG H. lehnte es .. ab, die Vergütung festzusetzen; dafür sei das AG O. als das zuerst mit der Sache befaßte Gericht zuständig. ...