OLG Nürnberg - Urteil vom 21.02.1991
8 U 2332/90
Normen:
ARB § 2 Abs. 1, § 14 Abs. 3; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 118 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
ZfS 1991, 200

OLG Nürnberg - Urteil vom 21.02.1991 (8 U 2332/90) - DRsp Nr. 1998/15607

OLG Nürnberg, Urteil vom 21.02.1991 - Aktenzeichen 8 U 2332/90

DRsp Nr. 1998/15607

Normenkette:

ARB § 2 Abs. 1, § 14 Abs. 3; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 118 Abs. 1 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat nur teilweise Erfolg.

Dem Kläger steht der Ersatz weiterer 1.242,20 DM zu, weil als Geschäfts- und Besprechungsgebühr, die unstreitig vor Abschluß des Vergleichs angefallen sind, jeweils eine 10/10 Gebühr anzusetzen ist, die Vergleichsgebühr wegen der weiteren in dem Vergleich geregelten Ansprüche aus einem Streitwert von 57.475,40 DM zu berechnen ist und dem Kläger als Verzugsschaden eine 7,5/10 Besprechungsgebühr aus der von der Beklagten zu erstattenden Gebührenforderung über insgesamt 3.838,38 DM nebst Unkostenpauschale und Mehrwertsteuer zusteht.

Aufgrund der mit der Beklagten abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung, der die ARB zugrunde lagen, hat der Kläger gemäß §§ 14 Abs. 3, 2 Abs. 1 a ARB Anspruch auf Erstattung der gesetzlichen Vergütung des für ihn tätigen Rechtsanwalts.