OLG Nürnberg - Beschluß vom 30.04.1992 (3 W 845/92) - DRsp Nr. 1998/11103
OLG Nürnberg, Beschluß vom 30.04.1992 - Aktenzeichen 3 W 845/92
DRsp Nr. 1998/11103
»Der Senat schließt sich unter Aufgabe seiner früheren Meinung der Ansicht an, daß auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes Abmahnkosten auch im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden können.«