OLG Nürnberg - Beschluß vom 29.11.1995
ARs 91/94
Normen:
BRAGO § 91 ;
Vorinstanzen:
LG Regensburg,

OLG Nürnberg - Beschluß vom 29.11.1995 (ARs 91/94) - DRsp Nr. 1998/11014

OLG Nürnberg, Beschluß vom 29.11.1995 - Aktenzeichen ARs 91/94

DRsp Nr. 1998/11014

»Zur Bemessung der Pauschvergütung: Bei einem besonders schwierigen Strafverfahren, daß sich mit wöchentlich zwei bis drei Verhandlungstagen über viele Monate hinzieht, kann der für die Aufarbeitung der Verhandlungsergebnisse und die Vorbereitung der folgenden Verhandlungstage sowie für die Vorbereitung des Schlußvortrags erforderliche Zeit- und Arbeitsaufwand die Anhebung aller Einzelgebühren auf die Wahlverteidigerhöchstgebühren auch dann rechtfertigen, wenn an einigen Verhandlungstagen die Verhandlungsdauer (deutlich) unter dem Durchschnitt lag.«

Normenkette:

BRAGO § 91 ;

Gründe: