OLG Nürnberg - Beschluß vom 29.11.1990
4 W 3657/90
Normen:
ZPO § 91 ;
Fundstellen:
NZV 1991, 474
VersR 1992, 982
ZfS 1992, 55

OLG Nürnberg - Beschluß vom 29.11.1990 (4 W 3657/90) - DRsp Nr. 1998/11133

OLG Nürnberg, Beschluß vom 29.11.1990 - Aktenzeichen 4 W 3657/90

DRsp Nr. 1998/11133

»Detektivkosten sind im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig, wenn sie sich im Verhältnis zur Bedeutung des Streitgegenstandes in vernünftigen Grenzen halten, prozeßbezogen waren, die erstrebten Feststellungen als notwendig angesehen werden konnten und eine einfachere Klarstellung nicht möglich war. Insbesondere ist es entfernt residierenden Versicherungen zuzugestehen, bei sehr hohen Schmerzensgeldforderungen auch im Interesse ihrer Versicherten einen Detektiv zur Überprüfung einzusetzen; dessen Kosten sind in angemessener Höhe erstattungsfähig.«

Normenkette:

ZPO § 91 ;
Fundstellen
NZV 1991, 474
VersR 1992, 982
ZfS 1992, 55