OLG Nürnberg - Beschluß vom 29.01.1999 (Ws 1531/98) - DRsp Nr. 2000/3898
OLG Nürnberg, Beschluß vom 29.01.1999 - Aktenzeichen Ws 1531/98
DRsp Nr. 2000/3898
»Rechnet die Landesjustizkasse mit Kosten gegen den Eigengeldanspruch eines Strafgefangenen auf, so ist für Einwendungen gegen diese Aufrechnung das Amtsgericht, Zivilgericht, am Sitz der Landesjustizkasse zuständig.«