OLG Nürnberg - Beschluß vom 28.09.1994
13 W 3066/94
Normen:
ZPO §§ 3, 485 ;
Fundstellen:
IBR 1995, 86
Vorinstanzen:
12 OH 900/94 LG Nürnberg-Fürth,

OLG Nürnberg - Beschluß vom 28.09.1994 (13 W 3066/94) - DRsp Nr. 1998/11343

OLG Nürnberg, Beschluß vom 28.09.1994 - Aktenzeichen 13 W 3066/94

DRsp Nr. 1998/11343

Maßgebend für den Streitwert eines selbständigen Beweisverfahrens ist vorrangig das durch den Antragsteller bezifferte Interesse und nicht das Ergebnis des Verfahrens.

Normenkette:

ZPO §§ 3, 485 ;

Gründe:

I.

Mit Schriftsatz vom 25. Januar 1994 hat die Antragstellerin die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, betreffend Baumängel in dem Wohn- und Geschäftshaus ... - Straße ...straße ... in ..., beantragt, wobei sich dieser Antrag auf die Feststellung der Mängel, auf die Feststellung ihrer Ursachen, auf die Frage der Beseitigung der Mängel und auf eine Schätzung der Mängelbeseitigungskosten bezog. Zum Gegenstandswert hat sie ausgeführt, "vorläufig von einem Betrag in Höhe von 30.000,-- DM" auszugehen, da bislang noch nicht bekannt sei, "wie hoch die Kosten der Mängelbeseitigung sind".

Das Landgericht hat dem Antrag mit Beschluß vom 24. Februar 1994 stattgegeben. Das Gutachten hat der Sachverständige ... mit Datum 12.08.1994 erstattet und dabei sämtliche Beweisfragen behandelt. Die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten hat der Sachverständige pauschal auf 1.500,-- DM geschätzt.

Mit Beschluß vom 15. August 1994 hat das Landgericht den Streitwert auf 30.000,-- DM festgesetzt.