OLG Nürnberg - Beschluß vom 27.07.1988 (7 WF 181/88) - DRsp Nr. 1998/11204
OLG Nürnberg, Beschluß vom 27.07.1988 - Aktenzeichen 7 WF 181/88
DRsp Nr. 1998/11204
»Die einer Partei auferlegten Prozeßkostenhilferaten sind von der Staatskasse bis zur vollen Deckung der Regelgebühren des beigeordneten Rechtsanwalts, also auch seiner weiteren Vergütung, einzuziehen.«