OLG Nürnberg - Beschluss vom 25.09.2001
5 W 2971/01
Normen:
ZPO § 91 ; BRAGO § 53 ;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 51/01

OLG Nürnberg - Beschluss vom 25.09.2001 (5 W 2971/01) - DRsp Nr. 2002/6982

OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.09.2001 - Aktenzeichen 5 W 2971/01

DRsp Nr. 2002/6982

»Erteilt der Prozeßbevollmächtigte einem anderen Rechtsanwalt Untervollmacht, muß er klarstellen, ob er im Namen und mit Einverständnis der Partei handelt; geht dies aus der Vollmacht bzw. dem Auftrag nicht klar hervor, ist der Unterbevollmächtigte nur Erfüllungsgehilfe des Prozeßbevollmächtigten ohne eigene Honoraransprüche gegen dessen Mandanten.«

Normenkette:

ZPO § 91 ; BRAGO § 53 ;

Gründe:

I.

Mit den als sofortigen Beschwerden zu behandelnden Erinnerungen rügt der Kläger, daß in den angefochtenen Entscheidungen die Gebühren des Unterbevollmächtigten - zumindest in Höhe anwaltlicher Reisekosten zum Termin - nicht erstattet und Kopierkosten abgesetzt wurden.

1. Die Klägervertreter haben nach dem Widerspruch der Beklagten gegen den Mahnbescheid vom 17.10.2000 mit Schriftsatz vom 22.12.2000 die Klage begründet. Auf die Klageerwiderung vom 01.03.2001 hin hat das Landgericht am 05.03.2001 auf den 08.05.2001 terminiert. Die Klägervertreter nahmen zur Klageerwiderung nochmals mit Schriftsatz vom 26.04.2001 Stellung. Nachdem das Landgericht am 02.05.2001 die Ladung von Zeugen verfügt hatte, ging am 04.05.2001 ein Anerkenntnis der Beklagten mit der Bitte um Aufhebung des Termins zum 08.05.2001 und um Erlaß eines Anerkenntnisurteils bei Gericht ein; die Kammer folgte den Anträgen.