Die zulässige sofortige Erinnerung, die nach Nichtabhilfe und Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht als sofortige Beschwerde zu behandeln ist, ist in der Sache nicht gerechtfertigt. Das Erstgericht hat zu Recht die Kosten der Beklagten im Berufungsverfahren in Höhe einer 13/20 Gebühr aus dem Berufungsstreitwert und einer 13/10 Gebühr aus dem Kostenstreitwert als erstattungsfähig festgesetzt.
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