OLG Nürnberg - Beschluß vom 25.02.1993
12 W 3303/92
Normen:
BRAGO §§ 31, 32 ; ZPO §§ 91, 515 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1993, 181

OLG Nürnberg - Beschluß vom 25.02.1993 (12 W 3303/92) - DRsp Nr. 1998/11301

OLG Nürnberg, Beschluß vom 25.02.1993 - Aktenzeichen 12 W 3303/92

DRsp Nr. 1998/11301

Der Berufungsbeklagte, der sich zur frühzeitigen Vorbereitung seiner Rechtsverteidigung im Berufungsverfahren eines Rechtsanwalts bedient, kann die bei diesem angefallene Prozeßgebühr erstattet verlangen, wenn sich die Parteien (bzw. ihre Vertreter) vorher nicht darüber verständigt haben, daß der Berufungskläger die Berufung lediglich zur Fristwahrung einlegt und der Berufungsbeklagte eine gewissen Zeit stillhält.

Normenkette:

BRAGO §§ 31, 32 ; ZPO §§ 91, 515 ;

Gründe:

Die zulässige sofortige Erinnerung, die nach Nichtabhilfe und Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht als sofortige Beschwerde zu behandeln ist, ist in der Sache nicht gerechtfertigt. Das Erstgericht hat zu Recht die Kosten der Beklagten im Berufungsverfahren in Höhe einer 13/20 Gebühr aus dem Berufungsstreitwert und einer 13/10 Gebühr aus dem Kostenstreitwert als erstattungsfähig festgesetzt.