1. Der Klägerin, die zunächst als Treuhandanstalt, Körperschaft des öffentlichen Rechts firmierte und jetzt unter ihrer jetzigen Bezeichnung Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) auftritt, wurden mit Kostenrechnung vom 02.01.1996 Gerichtskosten für das Verfahren im allgemeinen (
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung der Gerichtskosten, weil sie als BvS nach § 2 Abs. 1 S. 1 GKG von der Zahlung der Gerichtskosten befreit sei. Mit dem Beschluß vom 24.07.1996 hat das Landgericht die Erinnerung zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Klägerin, der der Beklagte entgegentritt.
2. Das Rechtsmittel ist nach § 5 Abs. 2 GKG zulässig, das Landgericht hat ihm nicht abgeholfen. Es hat auch in der Sache keinen Erfolg.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|