OLG Nürnberg - Beschluß vom 24.09.1996
4 W 3055/96
Normen:
GKG § 2 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
VIZ 1997, 123
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 9699/94

OLG Nürnberg - Beschluß vom 24.09.1996 (4 W 3055/96) - DRsp Nr. 1998/11003

OLG Nürnberg, Beschluß vom 24.09.1996 - Aktenzeichen 4 W 3055/96

DRsp Nr. 1998/11003

»Sind bei der Treuhandanstalt Gerichtskosten angefallen, erlöschen diese nicht, wenn dieses Unternehmen im Laufe des Verfahrens als Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BVS) Kostenfreiheit nach § 2 Abs. 1 S. 1 GKG erlangt.«

Normenkette:

GKG § 2 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

1. Der Klägerin, die zunächst als Treuhandanstalt, Körperschaft des öffentlichen Rechts firmierte und jetzt unter ihrer jetzigen Bezeichnung Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) auftritt, wurden mit Kostenrechnung vom 02.01.1996 Gerichtskosten für das Verfahren im allgemeinen (Kostenverzeichnis Nr. 1201 zum GKG) in Höhe von 15.060,00 DM in Rechnung gestellt. Sie hatte als Treuhandanstalt am 31.10.1994 eine Klage mit einem Streitwert von 701.738,14 DM erhoben, die mit Urteil vom 13.07.1995, das inzwischen rechtskräftig geworden ist, abgewiesen wurde.

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung der Gerichtskosten, weil sie als BvS nach § 2 Abs. 1 S. 1 GKG von der Zahlung der Gerichtskosten befreit sei. Mit dem Beschluß vom 24.07.1996 hat das Landgericht die Erinnerung zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Klägerin, der der Beklagte entgegentritt.

2. Das Rechtsmittel ist nach § 5 Abs. 2 GKG zulässig, das Landgericht hat ihm nicht abgeholfen. Es hat auch in der Sache keinen Erfolg.