OLG Nürnberg - Beschluß vom 24.01.1997
5 W 166/97
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 ;

OLG Nürnberg - Beschluß vom 24.01.1997 (5 W 166/97) - DRsp Nr. 1998/10992

OLG Nürnberg, Beschluß vom 24.01.1997 - Aktenzeichen 5 W 166/97

DRsp Nr. 1998/10992

»Auch wenn für den Rechtsmittelbeklagten bereits ein Sachantrag gestellt war, ist für seinen Anspruch auf Erstattung der vollen Prozeßgebühr Voraussetzung, daß nach vorliegen der Rechtsmittelbegründung eine sachliche Verteidigung gegen das Rechtsmittel notwendig geworden ist.«

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 ;