OLG Nürnberg - Beschluß vom 23.05.1991
4 W 903/89
Normen:
GKG § 19 ; ZPO § 6 ;

OLG Nürnberg - Beschluß vom 23.05.1991 (4 W 903/89) - DRsp Nr. 1998/11122

OLG Nürnberg, Beschluß vom 23.05.1991 - Aktenzeichen 4 W 903/89

DRsp Nr. 1998/11122

»Eine Addition der Streitwerte bezüglich der Zustimmungserklärungen einerseits zur Löschung der Auflassungsvormerkung hinsichtlich eines Erbbaurechts und andererseits zur Eintragung als Erbbauberechtigter findet nicht statt, da derselbe Streitgegenstand betroffen ist (§ 19 Abs. 1 GKG). Maßgeblich ist der Wert der Widerklage als der höhere Wert; er bemißt sich nach dem Wert des vollen Rechts, das eingetragen werden soll. Der Wert des Erbbaurechts setzt sich zusammen aus dem kapitalisierten Erbbauzins (§ 9 ZPO) und dem Gebäudewert.«

Normenkette:

GKG § 19 ; ZPO § 6 ;