OLG Nürnberg - Beschluß vom 22.05.1991 (10 WF 1233/92) - DRsp Nr. 1998/11280
OLG Nürnberg, Beschluß vom 22.05.1991 - Aktenzeichen 10 WF 1233/92
DRsp Nr. 1998/11280
In einem Unterhaltsabänderungsverfahren, das der klagende Unterhaltsverpflichtete mit dem Ziel des völligen Wegfalls des Unterhalts führt und das er damit begründet, daß der Unterhaltsanspruch wegen Zusammenlebens des Unterhaltsberechtigten mit einem nichtehelichen Partner nicht mehr besteht, trägt er gem. § 93ZPO auch dann die Kosten des Rechtsstreits, wenn der Unterhaltsberechtigte ihm zuvor das Zusammenleben mit dem neuen Partner nicht von sich aus angezeigt hat.