OLG Nürnberg - Beschluß vom 19.12.1991
10 WF 3765/91
Normen:
ZPO § 104 ;
Vorinstanzen:
AG Amberg,

OLG Nürnberg - Beschluß vom 19.12.1991 (10 WF 3765/91) - DRsp Nr. 1998/11111

OLG Nürnberg, Beschluß vom 19.12.1991 - Aktenzeichen 10 WF 3765/91

DRsp Nr. 1998/11111

»1) Ein Kostenfestsetzungsbeschluß, mit dem der auszugleichende Betrag aus einer unrichtigen Kostenrechnung festgesetzt wurde, kann im Beschwerdeverfahren soweit abgeändert werden, als er dem aus einer richtigen Kostenrechnung entsprechen würde. 2) Im Verfahren, das nach der Kostenordnung abzurechnen ist, können vom Antragsteller trotz PKH-Bewilligung an die Antragsgegnerin die gesamten Verfahrenskosten jedenfalls dann erhoben werden, wenn dies auch in einem dem GKG unterliegenden Verfahren zutreffend gewesen wäre; dies wäre hier der Fall gewesen, da die Antragsgegnerin die Hälfte der Verfahrenskosten im Vergleich übernahm und damit § 58 Abs. 2 S. 2 GKG mangels einer Haftung nach § 54 Nr. 1, GKG (Entscheidungsschuldnerschaft) nicht einschlägig gewesen wäre. 3) Wären bei richtiger Sachbehandlung mangels Erreichens des Beschwerdewertes nur Erinnerungen gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluß zulässig gewesen, nicht aber eine Durchgriffsbeschwerde, ist es gerechtfertigt, die Gerichtskosten des (teilweise erfolglosen) Beschwerdeverfahrens wegen unrichtiger Sachbehandlung niederzuschlagen.«

Normenkette:

ZPO § 104 ;

Gründe: