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I.
Nach dem vorläufig vollstreckbaren Endurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. Dezember 1990 hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. In dem Kostenfestsetzungsgesuch der Beklagten vom 11. Dezember 1990 wird u.a. gemäß § 91 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 26 BRAGO ein Erstattungsbetrag von 279,72 DM für Mehrwertsteuer der Gebühren und Auslagen der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten geltend gemacht, der in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß zugunsten der Beklagten auch festgesetzt worden ist. Hiergegen richtet sich die als zulässige sofortige Beschwerde zu behandelnde Durchgriffserinnerung des Klägers.
II.
Das Rechtsmittel ist begründet.
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