OLG Nürnberg - Beschluß vom 19.03.1991
3 W 566/91
Normen:
BRAGO § 25 Abs. 2 ; ZPO § 91, §§ 103 ff;
Fundstellen:
AnwBl 1991, 655
JurBüro 1991, 936
NJW 1991, 3159
Rpfleger 1991, 341

OLG Nürnberg - Beschluß vom 19.03.1991 (3 W 566/91) - DRsp Nr. 1998/11126

OLG Nürnberg, Beschluß vom 19.03.1991 - Aktenzeichen 3 W 566/91

DRsp Nr. 1998/11126

»Die auf die Vergütung des Rechtsanwaltes entfallende Mehrwertsteuer ist nicht erstattungsfähig, wenn die erstattungsberechtigte Partei die Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen kann. Dies kann unter bestimmten Voraussetzungen auch im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden.«

Normenkette:

BRAGO § 25 Abs. 2 ; ZPO § 91, §§ 103 ff;

Gründe

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I.

Nach dem vorläufig vollstreckbaren Endurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. Dezember 1990 hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. In dem Kostenfestsetzungsgesuch der Beklagten vom 11. Dezember 1990 wird u.a. gemäß § 91 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 26 BRAGO ein Erstattungsbetrag von 279,72 DM für Mehrwertsteuer der Gebühren und Auslagen der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten geltend gemacht, der in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß zugunsten der Beklagten auch festgesetzt worden ist. Hiergegen richtet sich die als zulässige sofortige Beschwerde zu behandelnde Durchgriffserinnerung des Klägers.

II.

Das Rechtsmittel ist begründet.