I.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Hersbruck hat mit Urteil vom 11.10.2001 im Scheidungsverbundverfahren die Ehe der Eheleute geschieden und in Ziff. 4) die Kosten des Verfahrens wegen dessen besserer wirtschaftlicher Lage dem Antragsgegner auferlegt.
In dem Kostenfestsetzungsverfahren hat die Antragstellerin die Festsetzung der Kosten zweier Privatgutachten zum Verkehrswert von Immobilien des Antragsgegners beantragt. Der Antragsgegner hatte sich hierzu nicht geäußert. Der Rechtspfleger beim Amtsgericht Hersbruck hat die Kosten der Privatgutachten von 1.044,-- DM antragsgemäß in dem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 21.3.2002 übernommen. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seinem Schriftsatz vom 4.3.2002. Die Gutachterkosten seien nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen.
II.
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