OLG Nürnberg - Beschluß vom 16.09.1988 (10 WF 1530/88) - DRsp Nr. 1998/11203
OLG Nürnberg, Beschluß vom 16.09.1988 - Aktenzeichen 10 WF 1530/88
DRsp Nr. 1998/11203
»Hat die Beschwerde gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe einen Teilerfolg durch Gewährung der Prozeßkostenhilfe mit Ratenzahlung, so ist der Wert des erfolglosen Beschwerdeanteils, aus dem die Gebühr gemäß Kostenverzeichnis Nr. 1181 GKG zu bestimmen ist, nach § 3ZPO zu schätzen.«