OLG Nürnberg - Beschluß vom 15.05.1987
3 W 1588/87
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ;

OLG Nürnberg - Beschluß vom 15.05.1987 (3 W 1588/87) - DRsp Nr. 1998/11228

OLG Nürnberg, Beschluß vom 15.05.1987 - Aktenzeichen 3 W 1588/87

DRsp Nr. 1998/11228

»Erklärt ein Gericht an Ort und Stelle, daß es die Sitzung unterbreche, um "informatorisch Mängel zu besichtigen", so spricht dies im Zweifel dafür, daß das Gericht die Örtlichkeit nur in Augenschein nehmen will, um den Partaivortrag besser verstehen zu können, also nicht, um streitige Fragen zu klären. Eine Beweisgebühr fällt dann in diesem Fall selbst dann nicht an, wenn sich die Prozeßvertreter dem Gericht bei der Besichtigung anschließen.«

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ;