OLG Nürnberg - Beschluß vom 15.02.1993
8 W 354/93
Normen:
ZPO § 99 Abs. 2, § 88 Abs. 1, § 80 Abs. 1 ;

OLG Nürnberg - Beschluß vom 15.02.1993 (8 W 354/93) - DRsp Nr. 1998/11078

OLG Nürnberg, Beschluß vom 15.02.1993 - Aktenzeichen 8 W 354/93

DRsp Nr. 1998/11078

»Der vom Beklagten im landgerichtlichen Verfahren gerügte Mangel der Prozeßvollmacht des Klägervertreters, der zur Abweisung der Klage und zur Kostentragungspflicht der Prozeßbevollmächtigten des Klägers führt, kann nicht durch Vorlage der Prozeßvollmacht im Beschwerdeverfahren geheilt werden.«

Normenkette:

ZPO § 99 Abs. 2, § 88 Abs. 1, § 80 Abs. 1 ;

Gründe:

Mit Klage vom 13. Mai 1992 haben die Rechtsanwälte für den Kläger von der Beklagten die Zahlung und Freistellung von Prozeßkosten für einen gegen den Kläger vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth geführten Rechtsstreit (7 O 2188/91) begehrt. Die Beklagte hat den Mangel der Prozeßvollmacht der Klägervertreter gerügt. Trotz Aufforderung und Fristsetzung haben die Klägervertreter eine schriftliche Prozeßvollmacht bis zum Verhandlungstermin vom 7. Dezember 1992 nicht vorgelegt. Im Termin ist für die Klagepartei niemand erschienen.