Mit Klage vom 13. Mai 1992 haben die Rechtsanwälte für den Kläger von der Beklagten die Zahlung und Freistellung von Prozeßkosten für einen gegen den Kläger vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth geführten Rechtsstreit (7 O 2188/91) begehrt. Die Beklagte hat den Mangel der Prozeßvollmacht der Klägervertreter gerügt. Trotz Aufforderung und Fristsetzung haben die Klägervertreter eine schriftliche Prozeßvollmacht bis zum Verhandlungstermin vom 7. Dezember 1992 nicht vorgelegt. Im Termin ist für die Klagepartei niemand erschienen.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|