OLG Nürnberg - Beschluß vom 14.11.1990 (5 W 3212/90) - DRsp Nr. 1998/11134
OLG Nürnberg, Beschluß vom 14.11.1990 - Aktenzeichen 5 W 3212/90
DRsp Nr. 1998/11134
»Die vom Prozeßbevollmächtigten zutreffend in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer gehört zu den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Daran ändert sich nichts dadurch, daß im Einzelfall eine vorsteuerabzugsberechtigte obsiegende Partei diese Kosten später steuerlich auf den Fiskus überwälzen kann. Zur Prüfung dieser Frage ist nämlich das Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff ZPO grundsätzlich nicht geeignet (entgegen BFH, Beschluß vom 6. März 1990 zu § 139FGO; VII E 9/89 ; BStBl 1990, Teil II, S. 584 ff).«