OLG Nürnberg - Beschluß vom 14.02.1994
11 WF 446/94
Normen:
BRAGO § 11 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 32 ; ZPO § 515 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
AG Erlangen,

OLG Nürnberg - Beschluß vom 14.02.1994 (11 WF 446/94) - DRsp Nr. 1998/11061

OLG Nürnberg, Beschluß vom 14.02.1994 - Aktenzeichen 11 WF 446/94

DRsp Nr. 1998/11061

»Nimmt der Berufungsführer sein "vorläufig lediglich zur Fristwahrung" eingelegtes Rechtsmittel vor Eingang einer Begründung zurück, so hat er dem Rechtsmittelgegner, der bereits schriftsätzlich Sachanträge angekündigt hat, eine 13/20 Prozeßgebühr, berechnet nach dem Streitwert des Berufungsverfahrens und eine 13/10 Prozeßgebühr, berechnet nach dem Wert der Kosten des Berufungsverfahrens, zu erstatten.«

Normenkette:

BRAGO § 11 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 32 ; ZPO § 515 Abs. 3 ;

Gründe:

Die nach §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nur zum Teil begründet.

Dem Antragsteller sind von der Antragsgegnerin Kosten in Höhe einer halben Prozeßgebühr aus dem Wert der Hauptsache und einer vollen Gebühr aus dem Wert der Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Darüber hinaus trifft die Antragsgegnerin keine Erstattungspflicht. Dies ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, wonach die Kosten des Rechtsstreits nur erstattungsfähig sind, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.

1. Die Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers haben im Schriftsatz vom 25. August 1993 ausreichend glaubhaft gemacht, daß sie einen Auftrag zur Vertretung im Berufungsverfahren erhalten hatten. Das genügt zur Entstehung der gemäß § 32 auf 13/20 gekürzten Prozeßgebühr nach § Abs. Satz 4 .