Die nach §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nur zum Teil begründet.
Dem Antragsteller sind von der Antragsgegnerin Kosten in Höhe einer halben Prozeßgebühr aus dem Wert der Hauptsache und einer vollen Gebühr aus dem Wert der Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Darüber hinaus trifft die Antragsgegnerin keine Erstattungspflicht. Dies ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, wonach die Kosten des Rechtsstreits nur erstattungsfähig sind, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.
1. Die Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers haben im Schriftsatz vom 25. August 1993 ausreichend glaubhaft gemacht, daß sie einen Auftrag zur Vertretung im Berufungsverfahren erhalten hatten. Das genügt zur Entstehung der gemäß § 32 auf 13/20 gekürzten Prozeßgebühr nach § Abs. Satz 4 .
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|