LG Nürnberg-Fürth, vom 22.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 6559/00
OLG Nürnberg - Beschluss vom 13.11.2002 (3 W 3373/02) - DRsp Nr. 2003/1195
OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.11.2002 - Aktenzeichen 3 W 3373/02
DRsp Nr. 2003/1195
»Die Gebührenermäßigung nach KV 1211 b GKG hängt nicht davon ab, ob das Anerkenntnisurteil hinsichtlich seiner Kostenentscheidung begründet werden muss.«
Die nicht fristgebundene Beschwerde (§ 5 Abs. 3 Satz 3 GKG) des Bezirksrevisors gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. August 2002 ist zulässig, aber nicht begründet.
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