OLG Nürnberg - Beschluß vom 13.04.1992
3 W 980/92
Normen:
BRAGO § 1 Abs. 1, §§ 11, 31 ; UWG § 18 ; ZPO § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MittdtschPatAnw 1994, 222
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 4 HK 0 6099/88

OLG Nürnberg - Beschluß vom 13.04.1992 (3 W 980/92) - DRsp Nr. 1998/15584

OLG Nürnberg, Beschluß vom 13.04.1992 - Aktenzeichen 3 W 980/92

DRsp Nr. 1998/15584

Normenkette:

BRAGO § 1 Abs. 1, §§ 11, 31 ; UWG § 18 ; ZPO § 91 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Die Kläger haben gemäß § 269 Abs. 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit sie in der Sitzung vom 07.02.1995 die Klage teilweise zurückgenommen haben. Die teilweise Rücknahme der Räumungsklage betrifft eine Teilfläche von 1.465 qm und damit 56 % des insgesamt herausverlangten Grundstücks mit einer Gesamtfläche von 2.600 qm, was zur Folge hat, daß sie jeweils 56 % der Kosten im ersten und zweiten Rechtszug zu tragen haben. Die teilweise Reduzierung des Streitwertes durch die geänderte Antragstellung in den Sitzungen vom 12.01.1993 und 07.02.1995 hat keinen Einfluß auf die bereits aus dem vollen Streitwert von DM 34.200,00 entstandenen Kosten.

Die teilweise Rücknahme der Klage hat für das Revisionsverfahren zur Folge, daß die Kläger in der Revision hinsichtlich dieses von ihnen einseitig für erledigt erklärten Teils des Streitgegenstandes unterlegen sind. Dieser Teil des Revisionsstreitgegenstandes hatte einen Wert von etwas über DM 4.200,00 (Urteil des Senats vom 02.02.1993: Seite 28) und beläuft sich auf 22 % des Revisionswertes.