I.
Von der Darstellung des Sachverhalts wird abgesehen, § 543 Abs. 1 ZPO analog.
II.
Das zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Der Kläger ist verpflichtet, auch die Mehrwertsteuer zu erstatten (§ 91 ZPO).
Es ist unstreitig, daß die Beklagten zu 1) (...) und 3 (...) nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind. Lediglich die Beklagte zu 2) als KG kann die Steuer abziehen. Jedenfalls für einen solchen Fall muß der Unterlegene auch die Mehrwertsteuer erstatten. Die Beklagten zu 1) und 3) haften ihrem Anwalt gegenüber für das Honorar zuzüglich Mehrwertsteuer, ohne daß sie diese Steuer vom Finanzamt zurückverlangen können. Es ist nicht unbillig, daß der Kläger in diesem Fall die Steuer miterstatten muß.
Die Frage, ob und unter welchen Umständen die Beklagte zu 2) entweder im Innenverhältnis gegenüber den Beklagten zu 1) und 3) oder im Außenverhältnis gegenüber dem Finanzamt ein abweichendes Ergebnis erzielen will oder kann, muß im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren außer Betracht bleiben.
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