Die nach § 104 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit §§ 11 Abs. 2 S. 1, 21 Nr. 2 RpflG als zulässige sofortige Beschwerde zu behandelnde Durchgriffserinnerung des Klägers ist begründet.
Die Beklagte hat dem Kläger für die Mitwirkung seiner Patentanwälte T. und P., N. in den beiden Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof X ZR 58/88 und X ZR 16/91 nach den im Entscheidungssatz genannten Kostengrundentscheidungen gemäß §
Die Erstattungsfähigkeit einer Gebühr für Patentanwälte in dieser Höhe ist streitig. Für die Erstattung sind u.a. OLG Karlsruhe, GRUR 80, 331, OLG Düsseldorf, GRUR 78, 199 und GRUR 88, 761 sowie OLG Frankfurt/Main, GRUR 88, 530, das ausdrücklich die von ihm bisher vertretene Gegenmeinung (WRP 78, 63) aufgegeben hat. Auch Benkard-Rogge, 7. Aufl., RZ 24 zu §
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