OLG Nürnberg - Beschluß vom 11.11.1991
3 W 3308/91
Normen:
BRAGO § 11 Abs. 1 Satz 3; PatG § 143 Abs. 5 ;
Fundstellen:
MittdtschPatAnw 1992, 29
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 10116/86

OLG Nürnberg - Beschluß vom 11.11.1991 (3 W 3308/91) - DRsp Nr. 1998/15591

OLG Nürnberg, Beschluß vom 11.11.1991 - Aktenzeichen 3 W 3308/91

DRsp Nr. 1998/15591

Normenkette:

BRAGO § 11 Abs. 1 Satz 3; PatG § 143 Abs. 5 ;

Gründe:

Die nach § 104 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit §§ 11 Abs. 2 S. 1, 21 Nr. 2 RpflG als zulässige sofortige Beschwerde zu behandelnde Durchgriffserinnerung des Klägers ist begründet.

Die Beklagte hat dem Kläger für die Mitwirkung seiner Patentanwälte T. und P., N. in den beiden Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof X ZR 58/88 und X ZR 16/91 nach den im Entscheidungssatz genannten Kostengrundentscheidungen gemäß § 143 Abs. 5 PatentG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 S. 3 BRAGO eine Gebühr in Höhe einer 20/10 Rechtsanwaltsgebühr zu erstatten.

Die Erstattungsfähigkeit einer Gebühr für Patentanwälte in dieser Höhe ist streitig. Für die Erstattung sind u.a. OLG Karlsruhe, GRUR 80, 331, OLG Düsseldorf, GRUR 78, 199 und GRUR 88, 761 sowie OLG Frankfurt/Main, GRUR 88, 530, das ausdrücklich die von ihm bisher vertretene Gegenmeinung (WRP 78, 63) aufgegeben hat. Auch Benkard-Rogge, 7. Aufl., RZ 24 zu § 143 PatG spricht sich für diese Meinung aus. Die Gegenmeinung wird u.a. auch vertreten von OLG München, GRUR 79, 339, OLG Hamburg, MDR 88, 684, Gerold-Schmidt-Madert, 11. Aufl., RZ 10 zu § 11 BRAGO und Baumbach-Hartmann, 49. Aufl., Anm. 21 zu § 91 ZPO "Patentanwalt".