OLG Nürnberg - Beschluß vom 09.06.1997 (ARs 595/97) - DRsp Nr. 1999/5897
OLG Nürnberg, Beschluß vom 09.06.1997 - Aktenzeichen ARs 595/97
DRsp Nr. 1999/5897
»Bei der nach § 99BRAGO erforderlichen Bewertung der jeweiligen Strafsache sind alle für Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens wesentlichen Umstände zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen. Starre Grenzwerte für Aktenumfang oder Zeitaufwand kommen nicht in Betracht.«