OLG Nürnberg - Beschluß vom 09.03.1987 (9 W 3496/86) - DRsp Nr. 1998/11230
OLG Nürnberg, Beschluß vom 09.03.1987 - Aktenzeichen 9 W 3496/86
DRsp Nr. 1998/11230
»a) Mit der Erledigterklärung geht der Kläger von der Leistungs- zur positiven Feststellungsklage über. Eine Zustimmung des Beklagten zu dieser qualitativen Antragsbeschränkung ist nicht erforderlich.b) Es fällt eine volle Verhandlungsgebühr an, wenn die Prozeßbevollmächtigten der Parteien im Termin über die Zuständigkeit des Gerichts und damit über die Zulässigkeit der Klage streiten, ohne Sachanträge zu stellen.c) Zur Erstattungsfähigkeit von Kopiekosten.«