OLG Nürnberg - Beschluß vom 08.01.1992
10 WF 3972/91
Normen:
ZPO §§ 3, 114 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1992, 11
Vorinstanzen:
AG Regensburg,

OLG Nürnberg - Beschluß vom 08.01.1992 (10 WF 3972/91) - DRsp Nr. 1998/11263

OLG Nürnberg, Beschluß vom 08.01.1992 - Aktenzeichen 10 WF 3972/91

DRsp Nr. 1998/11263

1. Werden Klage und Prozeßkostenhilfeantrag gleichzeitig eingereicht, muß der Antragsteller hinreichend deutlich machen, ob die Klageschrift nur ein Entwurf oder die beabsichtigte Klage selbst sein soll. 2. Der Streitwert bestimmt sich grundsätzlich nach dem Klageantrag; wird die Klage nach Gewährung von Prozeßkostenhilfe in ihrem Antrag vermindert, ist der geringere Wert anzusetzen.

Normenkette:

ZPO §§ 3, 114 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde gegen den Streitwertbeschluß ist nicht begründet: Der Streitwert wurde zutreffend auf 2.330,-- DM festgesetzt.

Der Streitwert bemißt sich grundsätzlich nach dem Klageantrag. Wird zunächst um Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Klage nachgesucht und wird der beabsichtigte Antrag in reduziertem Umfang nur rechtshängig, ist nur dieser Wert maßgebend.

Werden Klage und Prozeßkostenhilfeantrag gleichzeitig eingereicht, so muß klargestellt werden, ob die Klageschrift nur ein Entwurf oder eine beabsichtigte Klage darstellen soll. Unter Umständen kann dies auch, wie es im vorliegenden Fall geschah, den Umständen entnommen werden.