Die zulässige Beschwerde gegen den Streitwertbeschluß ist nicht begründet: Der Streitwert wurde zutreffend auf 2.330,-- DM festgesetzt.
Der Streitwert bemißt sich grundsätzlich nach dem Klageantrag. Wird zunächst um Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Klage nachgesucht und wird der beabsichtigte Antrag in reduziertem Umfang nur rechtshängig, ist nur dieser Wert maßgebend.
Werden Klage und Prozeßkostenhilfeantrag gleichzeitig eingereicht, so muß klargestellt werden, ob die Klageschrift nur ein Entwurf oder eine beabsichtigte Klage darstellen soll. Unter Umständen kann dies auch, wie es im vorliegenden Fall geschah, den Umständen entnommen werden.
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