OLG Nürnberg - Beschluß vom 05.07.1991 (8 W 2073/91 BSch) - DRsp Nr. 1998/11117
OLG Nürnberg, Beschluß vom 05.07.1991 - Aktenzeichen 8 W 2073/91 BSch
DRsp Nr. 1998/11117
»a) Bei Verweisung eines Verfahrens vom unzuständigen Landgericht (1. Instanz) an das als Schiffahrtsgericht zuständige Amtsgericht ändert sich der Rechtszug im Sinne des § 14BRAGO nicht.b) Folgen bei der Festsetzung von Mehrkosten, die für die Anrufung des unzuständigen Gerichts auferlegt wurden (§ 281 Abs. 3ZPO).