OLG Nürnberg - Beschluß vom 05.01.1999
Ws 1549/98
Normen:
GKG -KV Nr. 9011 ; JVKostO § 10 ; StVollzG §§ 43, 50 ; UVllzO;
Fundstellen:
NStZ-RR 1999, 190

OLG Nürnberg - Beschluß vom 05.01.1999 (Ws 1549/98) - DRsp Nr. 1999/7108

OLG Nürnberg, Beschluß vom 05.01.1999 - Aktenzeichen Ws 1549/98

DRsp Nr. 1999/7108

»Der rechtskräftig Verurteilte hat für die Dauer des Vollzugs der Untersuchungshaft Haftkosten zu entrichten. Der Haftkostenbeitrag beschränkt sich auf die Kosten der Unterkunft und Verpflegung. Der Haftkostenbeitrag wird nicht erhoben, wenn der Untersuchungsgefangene in der Justizvollzugsanstalt ihm ermöglichte Arbeit verrichtet oder sich ernstlich um Zuteilung von Arbeit in der Justizvollzugsanstalt bemüht hat. Die Einschreibung als Gasthörer bei einer Fern-Universität rechtfertigt eine Kostenfreistellung nicht.«

Normenkette:

GKG -KV Nr. 9011 ; JVKostO § 10 ; StVollzG §§ 43, 50 ; UVllzO;
Fundstellen
NStZ-RR 1999, 190