OLG Nürnberg - Beschluss vom 04.11.1999 (7 WF 3904/99) - DRsp Nr. 2000/4184
OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.11.1999 - Aktenzeichen 7 WF 3904/99
DRsp Nr. 2000/4184
1. Allein der Umstand, dass im Rahmen der Anhörung der Parteien nach § 613ZPO auch eine Anhörung zur Frage der elterlichen Sorge stattgefunden hat, führt nicht zur Erhöhung des Streitwerts des Verfahrens und damit auch nicht zur Erhöhung der Gerichtsgebühren für die Prozessbevollmächtigten, wenn nicht ein Antrag nach § 1671BGB gestellt war.2. Hiervon unabhängig ist die (hier nicht zu entscheidende) Frage, ob wegen der erfolgten Anhörung eine Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3BRAGO aus dem Gegenstandswert der elterlichen Sorge anfällt.