OLG Nürnberg - Beschluß vom 04.09.1991
12 W 2747/91
Normen:
BRAGO § 22, § 57, § 118 ; ZPO § 91, § 788 ;
Fundstellen:
JurBüro 1992, 107

OLG Nürnberg - Beschluß vom 04.09.1991 (12 W 2747/91) - DRsp Nr. 1998/11114

OLG Nürnberg, Beschluß vom 04.09.1991 - Aktenzeichen 12 W 2747/91

DRsp Nr. 1998/11114

»Die Erstattungsfähigkeit einer Hebegebühr (§ 22 BRAGO) ist nicht zu bejahen bei Zurückweisung eines ungedeckten Schecks des Vollstreckungsschuldners und anschließender Entgegennahme eines Schecks des Schuldnervertreters. b) Die Prüfung einer vom Vollstreckungsschuldner erbrachten Bürgschaft wird mit der Gebühr des § 57 BRAGO abgegolten; eine Geschäftsgebühr gem. § 118 BRAGO fällt hierfür nicht an.«

Normenkette:

BRAGO § 22, § 57, § 118 ; ZPO § 91, § 788 ;

Gründe:

Nach Auffassung des Senats liegen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Zubilligung von Hebegebühren gemäß § 22 BRAGO nicht vor; gleiches gilt hinsichtlich der Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 BRAGO (Tätigkeit bei Bürgschaftsüberprüfung). Der mit der sofortigen Beschwerde angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluß ist daher nicht zu beanstanden. Im einzelnen gibt das Beschwerdevorbringen zu folgenden Ausführungen Anlaß:

1) Hebegebühren: