Nach Auffassung des Senats liegen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Zubilligung von Hebegebühren gemäß § 22 BRAGO nicht vor; gleiches gilt hinsichtlich der Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 BRAGO (Tätigkeit bei Bürgschaftsüberprüfung). Der mit der sofortigen Beschwerde angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluß ist daher nicht zu beanstanden. Im einzelnen gibt das Beschwerdevorbringen zu folgenden Ausführungen Anlaß:
1) Hebegebühren:
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