OLG Nürnberg - Beschluß vom 03.07.1987 (3 W 1984/87) - DRsp Nr. 1998/11224
OLG Nürnberg, Beschluß vom 03.07.1987 - Aktenzeichen 3 W 1984/87
DRsp Nr. 1998/11224
»Beauftragt in einem anhängigen gerichtlichen Verfahren erst nach dem 1. Januar 1987 ein Mandant einen Rechtsanwalt, so kann dieser Gebühren nach neuem, also seit 1. Januar 1987 geltendem Gebührenrecht fordern. § 134 Abs. 1 Satz 2 BRAGO ist auf diesen Fall nicht anzuwenden.«